1. Überblick
Am 1.1.2017 hat sich durch das neue Pflegestärkungsgesetz einiges im Bereich der Pflegestufe (heute Pflegegrad) geändert. Neben den körperlichen Erkrankungen fallen auch die psychischen Erkrankungen viel mehr ins Gewicht. Insbesondere profitieren an Demenz erkrankte Menschen von dem neuen Gesetz. Das bedeutet auch für ADHS-Betroffene eine deutliche Verbesserung, weil die Alltagskompetenz der betroffenen Person, vielmehr als bisher, berücksichtigt wird.
- Die Voraussetzung für den Anspruch eines Pflegegrades ist, dass die Beeinträchtigung dauerhaft besteht, mindestens 6 Monate vor Antragstellung.
- Der Antragsteller muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre selber versichert oder über die Familienversicherung pflegeversichert gewesen sein.
- Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grad der Selbstständigkeit, welcher in verschiedenen Lebensbereichen gemessen wird. Je geringer der Grad der Selbstständigkeit ist, desto höher die Pflegebedürftigkeit.
- Seit 2017 gibt es ein völlig neues Begutachtungssystem, welches den Grad der Selbstständigkeit in den Fokus setzt. Da einige ADHS-Betroffene viel Unterstützung benötigen, profitieren sie von dieser Neuregelung.
- Die Leistungen aus der Pflegeversicherung soll die Menschen dabei unterstützen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben in ihrer eigenen Umgebung führen zu können. Hilfestellungen können somit durch Angehörige, Nachbarn und andere nahestehende Menschen gegeben werden.
2. Pflegeleistungen für Kinder
Pflegebedürftige Kinder werden mit einem gleichaltrigen gesunden Kind verglichen. Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Pflegegrades ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegebedarf, sondern die darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Grundsätzlich gelten bei Kindern die gleichen Kriterien zur Begutachtung, wie bei Erwachsenen.
Antrag stellen
Der Antrag für die Pflegeversicherung wird bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt, die Pflegekasse ist der Krankenkasse angeschlossen. Das Formular ist zwar bei jeder Krankenkasse etwas anders, aber die Fragen sind einfach zu beantworten. Somit ist es kein Hexenwerk, diesen Antrag zu stellen. Wer dennoch Probleme damit hat, kann aber auch einen örtlichen Pflegedienst zu Rate ziehen, er wird bei der Antragstellung behilflich sein.
Sollte die Pflegebedürftigkeit in dem Begutachtungsverfahren festgestellt werden, hat man den Anspruch auf die Leistungen ab Antragstellung.
Der Antrag wird an die Krankenkasse geschickt und diese leitet den Vorgang weiter zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), bei Privatversicherten geht der Antrag an MEDICPROOF (Gutachter der Privaten Krankenversicherer).
Der MDK kommt zur Begutachtung nach Hause. Im vertrauten Umfeld ist es für alle Beteiligten einfacher darüber zu sprechen, bei welchen Tätigkeiten und in welchem Umfang Unterstützung notwendig ist.
Bescheid
Spätestens 5 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhält man einen schriftlichen Bescheid der Begutachtung. Darin erfahren Sie, ab wann und in welchem Umfang Sie Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Auf Wunsch erhalten Sie auch eine Kopie des Gutachtens, wenn Sie dem Gutachter dieses mitteilen, wird Ihnen Ihre Krankenkasse eine Kopie zusenden.
3. Das neue Begutachtungsinstrument
Wie wird die Selbständigkeit bewertet? – Die zu begutachtende Person wird danach beurteilt, wie selbständig sie ist. Entsprechend der Selbstständigkeit wird jede Frage mit Punkten bewertet:
Definition | Punkte |
---|---|
Selbstständig ist, wer eine Handlung ohne fremde Unterstützung durchführen kann. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln erledigen kann. |
0 |
Überwiegend selbstständig ist, wer den größten Teil der Handlungen selbstständig durchführen kann und für die Pflegeperson nur ein geringer Pflegeaufwand besteht. |
1 |
Überwiegend unselbstständig ist, wer zwar noch über gewisse Ressourcen verfügt, aber Aktivitäten nur noch zu einem geringen Teil selbstständig durchführen kann. Die Pflegeperson muss vielfach anleiten und motivieren. |
2 |
Unselbstständig ist, wer die Handlungen nicht ausführen kann und auch keine Ressourcen mehr vorhanden sind. Es reicht nicht aus, wenn die Pflegeperson motiviert oder anleitet. Die Aktionen müssen nahezu komplett von der Pflegeperson übernommen werden. |
3 |
Quelle: Pflege durch Angehörige
4. Module der Begutachtung
Modul 1 – Mobilität: Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich der Mensch mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen?
Modul 3 – Verhalten und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?
Modul 4 – Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und den Behandlungen, z. B. bei der Medikamentengabe oder beim Verbandswechsel?
Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?
Quelle: Pflege durch Angehörige
Gesamtübersicht aller Module und Untergruppen
Für die Begutachtung zählen folgende Begutachtungsrichtlinien (BRi):
Modul 1 – Mobilität
Hier geht es nur um die Einschätzung, ob eine Person ohne fremde Hilfe eine Körperhaltung einnehmen bzw. wechseln kann bzw. ob sie sich fortbewegen kann.
Achtung: Selbstständig ist auch jemand, der sich nur mit Hilfsmitteln (ohne fremde personelle Hilfe) bewegen kann. Wer sich ohne fremde Hilfe mit einem Rollator oder Rollstuhl bewegen kann, gilt als selbstständig:
Position
4.1.1 Positionswechsel im Bett
4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition (z. B. auf einem Stuhl oder dem Bett)
4.1.3 Umsetzen (z. B. von einem Bett auf einen Rollstuhl)
4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
4.1.5 Treppensteigen (Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen)
4.1.6 Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine
Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
In diesem Modul wird nicht die Aktivität bewertet, sondern die geistige Funktion. Es wird bewertet, ob eine geistige Fähigkeit
- vorhanden,
- größtenteils vorhanden,
- in geringem Maße vorhanden oder
- nicht vorhanden ist.
4.2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld (z. B. von Familienmitgliedern, Pflegepersonal, Freunde und Bekannte)
4.2.2 Örtliche Orientierung (Erkennen der eigenen Wohnung und Räumlichkeiten sowie der außerhäuslichen Örtlichkeiten)
4.2.3 Zeitliche Orientierung (Umgang mit Uhrzeit, Jahreszeiten, Tageszeiten)
4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen (Wichtige Ereignisse aus dem Kurzzeit- bzw. Langzeitgedächtnis)
4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen (z. B. den Tisch decken, sich anziehen)
4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben (Das Treffen von folgerichtigen und geeigneten Entscheidungen, z. B. Anziehen von Wintermantel und Stiefeln, wenn es draußen kalt ist)
4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen (Aufnehmen und verstehen von Alltagssituationen, z. B. das Lesen und Verstehen eines Zeitungsarktikels)
4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen (Person kann sich bemerkbar machen bei Hunger, Durst, Schmerzen, Kälte usw. Es reichen auch Mimik, Laute oder Gestik aus, um sich mitzuteilen)
4.2.10 Verstehen von Aufforderungen (Fähigkeit, Aufforderung zu alltäglichen Grundbedürfnissen zu verstehen (z. B. Aufforderung den Tisch zu decken, zu essen oder sich zu waschen)
4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch (Fähigkeit, den Sinn eines Gespräches aufzunehmen und zu verstehen sowie sich am Gespräch zu beteiligen)
Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung benötigen. Es wird die Häufigkeit der benötigten Hilfe erfasst.
4.3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (Unbeaufsichtigtes Verlassen der Wohnung, Hin- oder Weglauftendenz, Unruhezustände, Rastlosigkeit)
4.3.2 Nächtliche Unruhe (Nächtliches Umherirren, Umkehr Tag-Nachtrhythmus)
4.3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten (Selbstverletzung)
4.3.4 Beschädigen von Gegenständen (Aggressives Zerstören von Gegenständen)
4.3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen (z. B. andere Personen zu schlagen, kratzen, beißen usw.)
4.3.6 Verbale Aggression (Verbale Beschimpfung oder Bedrohung von anderen Personen)
4.3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten (Lautes Rufen, Schreien, Fluchen, usw.)
4.3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen (Ablehnung von Hilfemaßnahmen bei Körperpflege, medizinischer Versorgung und anderen Hilfeleistungen)
4.3.9 Wahnvorstellungen
4.3.10 Ängste (auch Panikattacken)
4.3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage (Wenig oder kaum Eigeninitiative vorhanden, sich zu beschäftigen)
4.3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen (Unsoziales und respektloses Verhalten gegenüber anderen Personen)
4.3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen (Stereotypes Wiederholen von planlosen Tätigkeiten, nesteln, Horten von Gegenständen, Kotschmieren usw.)
Modul 4 – Selbstversorgung
4.4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers (Hände, Gesicht, Hals, Arme, Achselhöhlen und vorderer Brustbereich)
4.4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren)
4.4.3 Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs
4.4.4 Duschen und Baden einschl. Waschen der Haare
4.4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers
4.4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers
4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken (Kleinschneiden von Nahrung in mundgerechte Stücke, öffnen von Getränkeflaschen und eingießen von Getränken)
4.4.8 Essen (Bereitgestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen)
4.4.9 Trinken (Bereitgestellte Getränke aufnehmen und trinken, auch unter Zuhilfenahme von Strohhalm oder Spezialbechern)
4.4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (Gehen zur Toilette, Hinsetzen/Aufstehen, Intimhygiene und Richten der Kleidung)
4.4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma (Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen)
4.4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma (Wie 4.4.11)
4.4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde
Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
In diesem Modul geht es um die selbstständige Krankheitsbewältigung.
4.5.1 Medikation (Hilfestellung bei oraler Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster)
4.5.2 Injektionen (z. B. Insulininjektionen oder Medikamentenpumpen)
4.5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (z. B. Portversorgung)
4.5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe
4.5.5 Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen (Anwendungen mit ärztlich verordneten Salben, Cremes oder Emulsionen)
4.5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen (Messung von Blutdruck, Blutzucker, Körpergewicht usw.)
4.5.7 Körpernahe Hilfsmittel (An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln wie Prothesen, Brillen, Kompressionsstrümpfe usw.)
4.5.8 Verbandwechsel und Wundversorgung
4.5.9 Versorgung mit Stoma
4.5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
4.5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (Durchführen eines angewiesenen Eigenübungsprogramms, z. B. Atemübungen, logopädische Übungen usw.)
4.5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
4.5.13 Arztbesuche
4.5.14 Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden), z. B. Ergotherapie, Logopädie usw.
4.5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)
4.5.16 Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
4.6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen (Ist die Planung und Umsetzung des Tagesablaufs und Aktivitäten noch möglich?)
4.6.2 Ruhen und Schlafen (Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen)
4.6.3 Sich beschäftigen (Planen und durchführen von Aktivitäten, die den eigenen Vorlieben entsprechen)
4.6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen (Können längere Zeitabschnitte überschaut und geplant werden?)
4.6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt (Im direkten Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern usw. umgehen, Kontakt aufnehmen, Personen ansprechen, auf Ansprache reagieren)
4.6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds (Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen)
Quelle: BRi des MDS (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)
5. Pflegegrade-Übersicht mit den jeweils notwendigen Punktzahlen:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Quelle: Pflege.de
Pflegegrad abgelehnt
Es kann aus unterschiedlichen Gründen vorkommen, dass der Pflegegrad abgelehnt wird. In diesem Fall müssen Sie innerhalb von 4 Wochen (Datum des Ablehnungsbescheides ist maßgeblich) einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Sollten Sie kein Gutachten bekommen haben, fordern Sie dieses mit an. Anhand des Gutachtens können Sie dann Ihren Widerspruch formulieren.
6. Die Leistungen des Pflegegrades bei privater häuslicher Versorgung
Pflegegeld bei Pflegegrad Geldleistung pro Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro
Quelle: Pflege.de
7. Weitere Leistungen
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege greift dann, wenn die Pflegeperson erkrankt, Urlaub hat oder aus anderen Gründen verhindert ist. Diese Kosten werden dann von der Pflegekasse übernommen.
Voraussetzung hierfür ist, dass man mindestens sechs Monate in Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft ist. Bei Pflegegrad 1 hat man keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Pro Kalenderjahr hat der Versicherte einen Anspruch auf 1.612 €, die für die Verhinderungspflege eingesetzt werden können. Dabei gilt zu beachten, dass wenn man täglich über 8 Stunden Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, das Pflegegeld bis 50 % gekürzt wird. Nimmt man die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch, nicht mehr als 8 Stunden täglich, dann erhält die Pflegeperson weiterhin das volle Pflegegeld.
Verhinderungspflege kann von einem Pflegedienst übernommen werden, aber auch Nachbarn, Freunde oder Verwandte können hier unterstützend tätig werden.
Zusätzlich zu den 1.612 € für die Verhinderungspflege können weitere 806 € aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege genutzt werden.
Kurzzeitpflege
Wenn zeitweise die häusliche Pflege oder die Aufnahme in eine Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht, dann können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 vorübergehend in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen werden.
Die Kurzzeitpflege ist eine Hilfe für Übergangszeiten, wie z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus, bei erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, bis evtl. Umbaumaßnahmen abgeschlossen sind usw.
Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen und bis zu einem Wert von 1.612 € pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Sollte vor der Kurzzeitpflege bereits Pflegegeld bezogen worden sein, erhält man während der Kurzzeitpflege 50 % des Pflegegeldes.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege können auch für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Somit würden dann 3.224 € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.
Weiteres
Es gibt bei dem Thema Pflege noch ein paar Begriffe wie z. B. Tages-Nachtpflege, Pflegesachleistungen, monatlicher Entlastungsbeitrag, um nur einige zu nennen. Auf diese Begriffe bin ich nicht weiter eingegangen, weil sie bei der Pflege von ADHS-Betroffenen in der Regel keine Rolle spielen.
Sollten Sie hierzu mehr erfahren wollen, dann empfehle ich Ihnen die Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (bundesgesundheitsministerium.de) oder den Ratgeber Pflege vom Bundesministerium für Gesundheit, den können Sie dort kostenfrei anfordern oder als PDF downloaden. Ebenso steht Ihnen die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse hilfreich zur Seite. Auch hier erhalten Sie Broschüren und persönliche Informationen. Die Pflegekassen beraten und unterstützen Sie erfahrungsgemäß sehr gut.
Weitere Quellen:
- AOK GESUND UND NAH
- Bundesministerium für Gesundheit: Gute Pflege, darauf kommt es an - Ratgeber Pflege
Kirsten Riedelbauch