Satzung des ADHS Deutschland e.V.

ADHS Deutschland, Satzung (PDF,227KB)

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen ADHS Deutschland e. V. (kurz ADHS DE)
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abschnitte »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts- und assoziierten Störungen und damit die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Information von Betroffenen, deren Angehörigen, beteiligten Berufsgruppen und der interessierten Öffentlichkeit über Störungsbild, -verlauf und Therapiemöglichkeiten.
(4) Der Vereinszweck wird ferner realisiert durch die Zusammenarbeit mit Fachleuten sowie mit Verbänden gleicher oder ähnlicher Ausrichtung.
(5) Der Verein orientiert sich am Erkenntnisstand der Wissenschaft, Forschung und einschlägigen klinischen Praxis. Grundlagen für die Aufklärungsarbeit sind wissenschaftliche Erkenntnisse.
(6) Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Erfahrungen der Betroffenen und ihrer Angehörigen beachtet und diskutiert werden. Ziel ist eine sachgerechte Information sowie die Initiierung von Forschung, um diese Erfahrungen zu prüfen und zu evaluieren.
(7) Der Verein fördert und unterstützt die Bildung und Unterhaltung von rechtlich unselbständigen Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen) in Städten und Gemeinden sowie von rechtlich unselbständigen Landesgruppen.
(8) Der Verein arbeitet aus humanitärer Verantwortung und ohne weltanschauliche und parteipolitische Bindungen.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dasselbe gilt beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag hin vom geschäftsführenden Vorstand aufgenommen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrags. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Jede ordentliche Mitgliedschaft ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
(3) Fördermitglieder werden im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
a) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist, oder
b) das Mitglied auf Mahnung hin, unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss, seinen Jahresbeitrag nicht binnen einer Frist von 2 Monaten seit der Mahnung entrichtet hat.
(4) Vor dem Ausspruch des Ausschlusses gem. Ziffer 3a muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorhaltungen zu äußern. Der Ausschluss tritt mit der Übersendung der Mitteilung an die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitglieds in Kraft. Ein Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Ausschluss muss innerhalb 4 Wochen nach Übersendung der Mitteilung mit eingeschriebenem Brief erklärt und begründet werden. Bei rechtzeitigem Eingang des Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich am zweckorientierten Angebot des Vereins zu beteiligen. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Eine Übertragung von Rechten ist nicht zulässig.
(2) Die ordentlichen Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag am Anfang des Jahres an die Vereinskasse, spätestens zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres. Die Beitragshöhe sowie Beitragsermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, alles weitere regelt die Beitragsordnung. Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, werden Beitragsanteile nicht erstattet.
(3) Fördermitglieder verpflichten sich zu einer finanziellen und ideellen Unterstützung des Vereins. Die regelmäßige finanzielle Zuwendung soll den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder übersteigen.
(4) Ehrenmitglieder besitzen die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand
(2) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus bis zu 8 Beisitzern für bestimmte Aufgaben, wobei einer der Delegierte der Landesgruppen ist.
(3) Gliederungen des Vereins sind
a) die Landesgruppen
b) die örtlichen Selbsthilfegruppen.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem Termin einberufen.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, ersatzweise dem 2. Vorsitzenden.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
(4) Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) der Jahresbericht des Vorstandes
b) der Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, soweit erforderlich
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen
f) die Festlegung des Jahresbeitrags.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Über eine Satzungsänderung kann nur nach vorangegangener schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der vorgesehene neue Satzungstext (möglichst auch der bisherige Satzungstext) ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Für die Einberufung gilt die Frist des Absatz 1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt.

§9 Vorstand

(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
(2) Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Der lt. Verschmelzungsvertrag bestellte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl gem. Abs. 2 im Folgejahr der Gründung im Amt. Danach beträgt die Amtszeit drei Jahre.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit, längstens jedoch für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Geschäftsbereich des Vorstands

(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein.
(2) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Die Geschäftsordnung legt den Wert fest, ab dem ein Rechtsgeschäft nur mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes abgeschlossen werden darf.
(5) Der Bundesvorstand stellt eine Geschäftsordnung auf.
(6) Sitzungen des Bundesvorstandes finden bei Bedarf statt oder wenn zwei Mitglieder des Bundesvorstandes es beantragen. Die Einladung erfolgt durch einen der Vorsitzenden. Im Falle der schriftlichen Einladung ist eine Ladungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten und der Einladung die Tagesordnung beizufügen.
(7) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, unter ihnen einer der Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verhandlungsleitenden Vorsitzenden.
(8) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
(9) Der Delegierte der Landesgruppen vertritt die Landesgruppen im Vorstand.

§11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
(2) Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet.

§12 Landesgruppen

(1) Der Verein kann sich in rechtlich unselbstständige Landesgruppen untergliedern.
(2) Über die Errichtung von Landesgruppen befindet der Bundesvorstand.
(3) Die jeweiligen Landesgruppen können auf einer Landesgruppenleiterversammlung einen Delegierten wählen und haben das Recht, diesen der Mitgliederversammlung bei Vorstandswahlen als Beisitzer vorzuschlagen.
(4) Näheres zu den Landesgruppen regelt eine Landesgruppenordnung (LGO), die vom Bundesvorstand aufzustellen ist.

§13 Örtliche Selbsthilfegruppen

(1) Der Verein fördert und unterstützt die Bildung und Unterhaltung von rechtlich unselbständigen Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen) in Städten und Gemeinden.
(2) Selbsthilfegruppenleiter und ihre Stellvertreter werden vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt. Die Selbsthilfegruppenleiter und ihre Stellvertreter arbeiten ehrenamtlich.
(3) Die Selbsthilfegruppen können die Teilnehmerzahl Hilfe suchender Betroffener nicht begrenzen. Die Wahl der Selbsthilfegruppen ist frei.

§14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die »BAG Selbsthilfe e. V.«, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§15 Bezeichnung der Geschlechter

(1) Die Bezeichnung von Personen und Funktionen dieser Satzung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung in der weiblichen Form.

§16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag des Eintrags des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.


 
Stand: 05.04.2007
1:0:Umlaut: Ä