* Im Rahmen der Wahl eines Ehepaars in den geschäftsführenden Vorstand wurde die Satzung des ADHS Deutschland in § 10, der die Vertretung des Vereins regelt, dahingehend geändert, dass in einem solchen Fall für den Abschluss von Rechtsgeschäften oder die Abgabe von Willenserklärungen nicht diese beiden rechtsverbindlich agieren können, sondern die Zustimmung eines dritten Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands erforderlich ist.